Kosten einsparen durch Steuern

Ersparnis durch Absetzbarkeit von Steuern

Im Folgenden zeigen wir Ihnen anhand von 2 Beispielen wie in welcher Situation Kosten durch steuerliche Absetzbarkeit eingespart werden können.

1. Sie sind Auftraggeber und auch Empfänger der Betreuungsleistung

Beispielrechnung:

Sie zahlen aufgrund der Höhe Ihrer Rente oder anderer Einkünfte 6.000 Euro Einkommensteuer pro Jahr.

Für Ihre eigene Betreuung beauftragen Sie zum Jahresanfang eine Pflegekraft für die 24 Stunden Pflege für 2.000 Euro brutto pro Monat. Bei zwölfmonatiger Inanspruchnahme der Dienstleistung belaufen sich die Kosten am Jahresende auf 24.000 Euro.

Sie können 20 % von 24.000 Euro = 4.800 Euro (jedoch nur den Höchstsatz = 4.000 Euro) von der Zahllast Ihrer Einkommensteuer absetzen.

Ihre Steuerlast würde sich zum Ende des Jahres um diese 4.000 Euro von 6.000 Euro auf 2.000 Euro verringern.

Die monatliche Ersparnis würde 333 Euro betragen, die monatlichen Kosten würden demnach von 2.000 Euro auf 1.666 Euro reduziert.

Die Absetzbarkeit der Betreuungsleistung wird durch §35a Abs. 2 EStG „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ (http://bundesrecht.juris.de/estg/__35a.html) geregelt. Gemäß § 35 a Abs. 2 EStG können Sie 20% der geleisteten Aufwendungen für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen, jedoch maximal 4.000 € direkt von Ihrer zu zahlenden Steuerlast absetzen.

2. Sie sind Auftraggeber jedoch nicht Empfänger der Betreuungsleistung

Beispielrechnung – Kinder sorgen für die 24 Stunden Pflege ihrer Eltern:

Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Ihnen entstehen Aufwendungen für die Pflege Ihrer Angehörigen.

Die zumutbare Belastung für die Betreuung Ihrer Angehörigen liegt im Jahr bei 4%. Ausgehend von Ihrem zu versteuernden Einkommen beträgt die zumutbare Belastung 60.000 Euro x 4% = 2.400 Euro.

Für die Betreuung Ihrer Angehörigen beauftragen Sie zum Jahresanfang eine Pflegekraft für die 24 Stunden Pflege für 2.000 Euro brutto pro Monat. Bei zwölfmonatiger Inanspruchnahme der Dienstleistung belaufen sich die Kosten (= Ihre Aufwendungen) am Jahresende auf 24.000 Euro.

Gemäß § 33 EStG verringert sich Ihr zu versteuerndes Einkommen um 24.000 Euro – 2.400 Euro = 21.600 Euro. Entsprechend sinkt Ihre Steuerlast von 60.000 Euro – 21.600 Euro = 38.400 Euro.

Bei einem Durchschnittssteuersatz von 30% entspricht dies einer monatlichen Steuerrückerstattung von 540 Euro (30% x 21.600 € = 6.480 Euro/12 Monate = 540 Euro), die monatlichen Kosten für die Betreuungskraft sinken in unserem Beispiel von 2.000 auf 1.440 Euro.

Die Absetzbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistung wird durch § 33 EStG „Außergewöhnliche Belastungen“ (http://bundesrecht.juris.de/estg/__33.html) geregelt. Gemäß § 33 EStG sind die Ihnen entstanden Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nach Abzug einer sog. „zumutbaren Belastung“ steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Selbsverständlich können die steuerlichen Einsparungen mit den Erstattungen aus dem Pflegegeld kombiniert werden!

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